Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37c#abs-1 (1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37c#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37c EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 37c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 37c geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 37c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 37c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.